Bayreuth Tigers Eishockey - DEL2
Bayreuth Tigers Eishockey - DEL2
Bayreuth Tigers Eishockey - DEL2

Stadionordnung

für das Städtische Kunsteisstadion Bayreuth

Hinweis in eigener Sache // Spieltagsablauf

Liebe Fans und Freunde der Bayreuth Tigers,
liebe Stadionbesucher,

auf Grund diverser Vorkommnisse in der abgelaufenen Spielzeit sehen wir uns gezwungen, die Stahltore bei den Schiedsrichter- und Mannschaftskabinen nach Beendigung der einzelnen Partien geschlossen zu halten. Die Sicherheit der Akteure der Gast-Mannschaften sowie die der Schiedsrichter hat oberste Priorität und muss in jedem Fall gewährleistet werden. Aus diesem Grund werden – auch um den Anforderungen der DEL2 gerecht zu werden – die Tore erst nach Abreise der Gast-Mannschaften wieder für die Öffentlichkeit geöffnet.

Die Nebenausgänge können nach den Spielen problemlos genutzt werden um das Eisstadion zu verlassen.

Wir bitten hier um Verständnis und wünschen euch eine spannende aufregende Saison mit unseren Bayreuth Tigers.

Bayreuth Tigers Eishockey GmbH

Bayreuth, 21.08.2017

 

Die Stadt Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i. d. F. der Bek. vom 13. Dez. 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBI S. 140) und § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBI S. 540) folgende

Rechtsverordnung:
§ 1 – Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Städtischen Kunsteisstadions, Bayreuth

§ 2 – Widmung

(1) Das Städtische Kunsteisstadion dient vornehmlich dem öffentlichen Eislauf und der Austragung von Eishockeyspielen sowie dem Wettkampf und Training im Eishockey und weiteren Eissportarten. Im Sommer besteht die Möglichkeit, das Eisstadion für adäquate Sommersportarten für Punktspiele und Training zu nutzen. Außerdem ist die Durchführung von Schulsportveranstaltungen sowie von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter im sportlichen, kulturellen, oder unterhaltenden Bereich möglich.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Städtischen Kunsteisstadions außerhalb der in Abs. 1 genannten Veranstaltungen besteht nicht.

(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach dem Bürgerlichen Recht.

§ 3 – Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Städtischen Kunsteisstadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, des Kontroll- und Ordnungsdienstes und der städtischen Aufsichtsbefugten vorzuweisen und auch zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen.

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind zu beachten.

(3) Für den Aufenthalt im Eisstadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Regelungen.

§ 4 – Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- oder Ordnungsdienst oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, die Identität des Besuchers durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere zu überprüfen.

(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen ist, sind vom Betreten des Eisstadions ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder von der Polizei zurückgewiesen oder aus dem Stadion verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Dasselbe gilt für Personen, die eine ldentitätsfeststellung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 verweigern.

(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder von ähnlich gefährlichen Gegenständen oder von feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(4) Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen, oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 Abs. 1 mit sich führen oder von denen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Sachwerte Dritter ausgeht, sind nicht berechtigt, das Stadion zu betreten. Dasselbe gilt für Personen, die eine Untersuchung gem. § 4 Abs. 3 verweigern. Sofern Personen, die ein solches Sicherheitsrisiko darstellen, im Stadion angetroffen werden, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst oder die Polizei berechtigt, sie aus dem Stadion zu verweisen.

(5) Ein Anspruch der zurückgewiesenen oder aus dem Stadion verwiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 – Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat jeder Besucher sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar— behindert oder belästigt wird.

(2) Jeder Besucher hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des KontrolI-‚ des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der städtischen Aufsichtsbefugten und des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte — auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.

(4) Alle Auf- und Abgänge des Eisstadions sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 – Verbote

(1) Besuchern, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • a) Waffen jeder Art oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  • b) Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase sowie andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen von Besuchern hervorzurufen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • c) Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  • d) sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  • e) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • f) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder länger als 2 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
  • g) großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
  • h) mechanische oder elektrisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente;
  • i) Drogen;
  • j) alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden;
  • k) Tiere;
  • l) Laser-Pointer;
  • m) rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propaganda-Material.

(2) Verboten ist den Besuchern im Geltungsbereich der Stadionordnung:

    • a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    • b) Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
    • c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
    • d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
    • e) ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse oder der privatrechtlichen Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
    • f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    • g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
    • h) rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen, zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch diese eine rechtsradikale Haltung kundzugeben.

(3) Es ist untersagt, Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

(4) Es ist untersagt, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und ungenehmigte Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.

§ 7 – Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Stadt Bayreuth in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Die Genehmigung wird in stets widerruflicher Weise erteilt. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Die Verbote in § 6 dieser Verordnung gelten nicht für dienstlich mitgeführte Ausrüstungsgegenstände, Waffen o. Ä. von im Stadion eingesetzten Polizei- und
Ordnungskräften.

§ 8 – Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt Bayreuth nicht.

(2) Die Stadt Bayreuth haftet für Personen- und Sachschäden, auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(3) Unfälle und Schäden sind der Stadt Bayreuth unverzüglich zu melden.

§ 9 – Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

(OwiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, kann mit Geldbuße bis 1.000,00 € belegt werden, wer sich unberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält, seine Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis nicht vorzeigt gemäß § 3 Abs. 1, sich so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird gemäß § 5 Abs. 1, dem Verbot des Mitführens von Gegenständen im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a bis m zuwiderhandelt, dem Verbot von Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Buchst. a bis h sowie § 6 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt.

(2) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(3) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Einschränkung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Zutrittsberechtigungen, wie Jahres- bzw. Dauerkarten, sind an den Aussteller zurückzugeben oder werden für ungültig erklärt.

(4) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlagen im Zusammenhang mit einem Eishockeyspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Der hiervon betroffene Besucher ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten dem Deutschen Eishockeybund übermittelt werden, der darüber befindet, ob ein Stadionverbot mit bundesweiter Wirksamkeit ausgesprochen wird. Im Falle eines Stadionverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten, auch nicht für Jahreskarten.

(5) Personen, die verbotene Handlungen im Sinne des § 6 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.

(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.

(7) Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.

§ 10 – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bayreuth in Kraft.

Bayreuth, den 10.08.2005

STADT BAYREUTH
gez. Dr. Dieter Mronz
Oberbürgermeister